da geh ich hin...

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VfL Lüneburg e.V. 

Vereinssatzung in der Fassung vom 17.05.2010

§ 1   Name, Sitz, Gründungsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Lüneburg e.V.“ (VfL). Er hat seinen Sitz in Lüneburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen (e.V.). Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1894. 
§ 2   Zweck des Vereins & Gemeinnützigkeit
Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung der Leibesübungen auf breitester, gemeinnütziger Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Gewinnanteile, sowie sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für die Mitglieder sind ausgeschlossen. Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder einer Abteilung oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur die gezahlte Kapitalanlage oder den gemeinen Wert Ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 
§ 3   Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der VfL ist Mitglied des Landessportbundes, des Deutschen Turner Bundes (DTB), sowie der weiteren Fachverbände, in welchen Mannschafts- und Leistungssport betrieben wird.
§ 4   Rechtsgrundlage & Geschäftsjahr
a)     Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, die Geschäftsordnung, Ehrenordnung und die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung die vom Vorstand zu genehmigen ist.
b)    Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 
§ 5   Mitgliedschaft
a)   Die Mitglieder unterscheiden sich in
1.    aktive Mitglieder über 18 Jahre
2.    jugendliche Mitglieder 14 -18 Jahre
3.    Kinder bis 13 Jahre
4.    passive Mitglieder
5.    Ehrenmitglieder
b)   Aufnahme in den VereinJede Person kann durch schriftliche Anmeldung die Mitgliedschaft beim Verein beantragen. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
c)   Erlöschen der Mitgliedschaft
1.    Durch den Tod.
2.    Bei Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung in der Geschäftsstelle des Vereins zum Ende des Kalenderjahres. Diese Abmeldung muss bis zum 30. September des laufenden Jahres (letzter Abmeldetag) eingegangen sein. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Das Präsidium kann durch Mehrheitsbeschluss von diesen Fristen abweichen.
3.    Bei förmlicher Ausschließung durch Beschluss des Präsidiums. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Vereinsansehen schädigt, grob gegen die Satzung verstößt oder sich disziplinlos verhält. Es steht dem Präsidium frei, ob er dabei Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, angeben will. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Betroffene kann aus einem solchen Ausschluss keinerlei zivil- oder strafrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.Mitglieder, die länger als ½ Jahr mit dem Beitrag im Rückstand und zweimal gemahnt worden sind, können vom Präsidium mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung der rückständigen Beiträge und der entstandenen Kosten.
§ 6   Beiträge       
Es sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge (Grundbeiträge des Vereins) und die Beitragsordnung (Sonderbeiträge, Spartenbeiträge und Umlagen) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 
§ 7   Organe des Vereins
a)   Das Präsidium (gem. § 26 BGB) besteht aus 7 Personen: 
1.    dem/der  Präsidenten/in
2.    dem/der Vizepräsidenten/in für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten/Stellvertretender Präsident
3.    dem/der Vizepräsidenten/in für Finanzen und Steuern/Stellvertretender Präsident
4.    dem/der Vizepräsidenten/in für Organisation und Öffentlichkeitsarbeit
5.    dem/der Vizepräsidenten/in für Mannschafts- und Leistungssport
6.    dem/der Vizepräsidenten/in für Breitensport und gesellige Veranstaltungen
7.    dem/der Vizepräsidenten/in für Liegenschaften und Bauangelegenheiten 
Zwei von Ihnen vertreten den Verein rechtsgeschäftlich. Darunter muss sich jeweils der Präsident oder einer der Stellvertreter befinden. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig, darunter muss sich jeweils der Präsident oder einer der Stellvertreter befinden. Die Wahl des Präsidiums erfolgt von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. 
Die Präsidiumsmitglieder werden in folgendem Zyklus gewählt:
- der/die Präsident/in in Punkt 1 in allen ungeraden Jahren
- der/die Vizepräsident/in in Punkt 2 in allen geraden Jahren
- der/die Vizepräsident/in in Punkt 3 in allen ungeraden Jahren
- der/die Vizepräsident/in in Punkt 4 in allen geraden Jahren
- der/die Vizepräsident/in in Punkt 5 in allen ungeraden Jahren
- der/die Vizepräsident/in in Punkt 6 in allen geraden Jahren
-  der/die Vizepräsident/in in Punkt 7 in allen ungeraden Jahren
Wiederwahl ist zulässig. Seine Verantwortung endet mit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium vorzeitig aus, ist dieses Amt bis zur Neuwahl durch das Präsidium kommissarisch zu besetzen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, Personal einzustellen.
b)   Der Vorstand besteht aus:
      1.    den Mitgliedern des Präsidiums
      2.    den Vorsitzenden der Fachabteilungen
      3.    dem Fest- und Veranstaltungswart
      4.    dem Hauptpressewart
      5.    dem Hauptjugendleiter
      6.    der Hauptjugendleiterin
      7.    dem Geschäftsführer
      8.    den Ehrenpräsidenten mit beratender Stimme
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
-       Entscheidungen über Grundsatzfragen des Vereins
-       Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Wahlen
-           Verabschiedung des Haushaltsplans
-       Mitwirkung in einzelnen Ausschüssen
-       Intensivierung der Sportpartnerschaften
-          Organisation und Mitgestaltung der Vereinsaktivitäten 
c)   Die Fachabteilungen werden durch den Vorstand begründet. Sie führen bis 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung Ihre Abteilungsversammlung durch und wählen den Abteilungsvorsitzenden und nach Notwendigkeit den Abteilungsschriftführer, - kassenwart und –pressewart auf 2 Jahre.
d)   Die Kassenprüfer:Zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
e)   Ausschüsse:Zur Mitarbeit und zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die von einem Mitglied des Präsidiums oder des Vorstandes zu leiten sind. 
Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können die Präsidiums- und Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten auch entgeltlich im Rahmen eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG durch Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder  ausgeübt werden. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 
§ 8   Ordnungen des Vereins
Für die Arbeit, Rechte und Pflichten des Präsidiums, des Vorstandes, der Ausschüsse, der Fachabteilungen, der Kassenprüfer und der Mitglieder selbst, ist außer dieser Satzung die Geschäftsordnung, die Wahlordnung und die Ehrenordnung des VfL bindend. 
§ 9   Versammlungen und Wahlen
Zur Mitgliederversammlung mit Stimmrecht gehören
1.    die Mitglieder des Vorstandes
2.    die Delegierten der Fachabteilungen.
Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl der Abgeordneten soll auf den Abteilungsversammlungen erfolgen. Die Fachabteilungen sollen 10% Ihrer Mitglieder mit Stimmrecht zur Mitgliederversammlung entsenden. Die Bekanntgabe der Anzahl der Mitglieder der einzelnen Fachabteilungen erfolgt durch die Geschäftsführung, wo die Mitgliederliste geführt wird. Jedes Mitglied kann nur einmal erfasst werden. Stichtag der Erfassung ist der 1. Januar des betreffenden Jahres. Der Termin der Mitgliederversammlung ist 4 Wochen vorher bekannt zu geben. Eingeladen wird durch Bekanntgabe des Termins und der Tagungsordnung in der „Landeszeitung für die Lüneburger Heide“. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Mitgliederversammlung soll bis Mai des Jahres stattfinden. 
§ 10   Aufgaben der Mitgliederversammlung
a)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1.    Berichte über das abgelaufene Jahr
2.    Berichte der Kassenprüfer
3.    Aussprache zu 1. und 2.
4.    Entlastungen des Präsidiums
5.    Wahlen zum Präsidium
6.    Wahl der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter
7.    Wahlen der Vorstandsmitglieder nach § 7 Absatz b Ziffer 3 bis 6
8.    Bestätigung der Vorsitzenden der Fachabteilungen
9.    Änderung der Beitragsordnung
10.  Satzungsänderungen
Anträge zur Tagungsordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Hochzeigen der Stimmkarte. Verlangen drei Mitglieder eine geheime Abstimmung, so erfolgt diese durch Stimmzettel. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung als Tischvorlage vorzulegen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt. Es wird von zwei Präsidiumsmitgliedern unterschrieben. Blockwahlen sind möglich, wenn diese durch einen Delegierten auf der Mitgliederversammlung beantragt und dieser Antrag von 2/3 Mehrheit der Delegierten bestätigt wird. Bei Blockwahlen müssen die zu wählenden Personen den Ämtern namentlich zugeordnet werden. Weitere Mitgliederversammlungen innerhalb des Jahres sind zu veranstalten, wenn 8 Mitglieder des Vorstandes oder 100 Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen. Sonstige Versammlungen und Wahlen: Bei den Versammlungen und Wahlen des Vorstandes, der Ausschüsse und der Fachabteilungen, die nach Notwendigkeit besetzt werden, wird entsprechend den Bestimmungen für die Mitgliederversammlung verfahren.
§ 11 Versicherungen
Es sind zu versichern:
1.    Alle Mitglieder gegen Unfall und Haftpflicht gemäß den Bestimmungen der Sporthilfe des Landessportbundes, die Beschäftigten und Angestellten des Vereins, wenn sie kein Mitglied des Vereins sind.
2.    Das Eigentum und gemietete Dinge des Vereins als Haftpflicht, gegen Einbruch, Feuer, Sturm, Blitzschlag, Glas-, Wasser- und Gasschäden.
3.    Eine allgemeine Haftpflicht des Vereins.4.    Eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für die Mitglieder des Präsidiums. 
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Vereinsauflösung kann nur auf einer besonders vom Vorstand durch den Präsidenten zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, wozu alle Mitglieder über 16 Jahre alt das Stimmrecht besitzen, beschlossen werden. 
§ 13 Zusammenschluss mit einem anderen Verein
Soll der Verein mit einem anderen Verein oder anderen Vereinen zusammengeschlossen werden oder wollen sich solche dem VfL anschließen, so ist hierzu die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Es reicht die einfache Mehrheit bei der Abstimmung. Im Falle eines Zusammenschlusses bzw. Anschlusses an einen anderen Verein geht das Vermögen des VfL in der neuen Einheit auf.
§ 14 Vermögen des Vereins bei der Auflösung
Im Falle der Auflösung, jedoch nicht bei Zusammenschluss oder Anschluss mit bzw. an einen anderen Verein oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, soll das gesamte Vermögen an die Stadt Lüneburg übergeben werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§15    Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg.